Aufnahmevorraussetzungen für Untergebrachte

  • Gem. §§ 63,64 StGB Untergebrachte und gem. § 126a StPO einstweilig Untergebrachte aus dem Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe werden aufgrund des Vertrages zwischen dem Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und dem Justizministerium Nordrhein-Westfalen vom 19.05 / 01.06.1993 aufgenommen, wenn eine medizinische Notwendigkeit dargetan ist.
  • Gem. §§ 63,64 StGB Untergebrachte und gem. § 126a StPO Untergebrachte aus dem Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland werden im Wege der Amtshilfe - je nach Aufnahmekapazität - aufgenommen. Dazu bedarf es außer der Übereinstimmung zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Arzt der Übereinstimmung zwischen den Leitungen der abgebenden Einrichtung und des Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen
  • In jedem Fall erfolgt die Aufnahme und Behandlung gegen Kostenerstattung nach Tagessätzen. 
  • Die Aufnahme sowohl von gem. §§ 63,64 StGB Untergebrachten und gem. § 126a StPO einstweilig Untergebrachten kann grundsätzlich nur innerhalb der Dienststunden der Verwaltung zugesagt werden. Falls eine Verlegung in das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen außerhalb der Dienststunden der Verwaltung von der abgebenden Einrichtung als unaufschiebbar erachtet wird, kann der Untergebrachte ausnahmsweise dann aufgenommen werden, wenn ein Leitender Arzt oder Oberarzt und der Inspektor vom Dienst - gegebenenfalls im Benehmen mit dem verantwortlichen Inspektor vom Dienst - zugestimmt hat.
  • Im Vorfeld einer Überstellung ist auf besondere sicherheitsrelevante Besonderheiten ( wie Anordnung bes. Sicherungsmaßnahmen, Verhaltensauffälligkeiten ) hinzuweisen. Ferner wird um die Mitgabe des Unterbringungsbeschlusses sowie der evtl. erforderlichen Medikation gebeten.
  • Für den Transport ist die abgebende Einrichtung bis zur Begleitung des Untergebrachten auf das Krankenzimmer verantwortlich. Der Rückführungstermin wird nach Abschluss der Behandlung seitens der hiesigen Vollzugsgeschäftsstelle koordiniert.

Aufnahmevoraussetzungen Inhaftierte andere Bundesländer

  • Gefangene aus anderen Bundesländern können im Wege der Amtshilfe - je nach verfügbaren Bettenkapazitäten - gegen Kostenerstattung auf den somatischen Stationen aufgenommen werden.
  • Die Kostenerstattung erfolgt nach Tagessätzen. Diese Tagesätze umfassen die medizinischen und vollzuglichen Standardkosten für eine stationäre Unterbringung im Justizvollzugskrankenhaus NRW. Im Zuge der Übernahme von Patienten aus anderen Bundesländern wird eine zusätzliche Kostenübernahmeerklärung hinsichtlich individueller kostenintensiver medizinischer Maßnahmen (hochpreisige Medikamentgabe etc.) sowie vollzuglicher Kosten, die beispielsweise durch erhöhten personellen Einsatz aufgrund medizinischer Vorstellungen in externen Krankenhäusern, bei Gerichten oder besonderen vollzuglichen Maßnahmen entstehen, notwendig. Diese werden jeweils gesondert abgerechnet.
  • Die Aufnahme kann grundsätzlich nur innerhalb der Dienststunden der Verwaltung zugesagt werden. Falls eine Verlegung in das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen außerhalb der Dienststunden der Verwaltung von der abgebenden Einrichtung als unaufschiebbar erachtet wird, kann der Gefangene ausnahmsweise dann aufgenommen werden, wenn ein leitender Arzt oder Oberarzt und der Inspektor vom Dienst - gegebenenfalls im Benehmen mit dem verantwortlichen Inspektor vom Dienst  - zugestimmt hat.
  • Im Vorfeld einer Überstellung ist auf besondere sicherheitsrelevante Besonderheiten ( wie Anordnung bes. Sicherungsmaßnahmen, Verhaltensauffälligkeiten ) hinzuweisen. Ferner wird um die Mitgabe der Gefangenenpersonalakten gebeten.
  • Für den Transport ist die abgebende Einrichtung bis zur Begleitung des Gefangenen auf das Krankenzimmer verantwortlich. Der Rückführungstermin wird nach Abschluss der Behandlung seitens der hiesigen Vollzugsgeschäftsstelle koordiniert.