Fensterbilder in der Kinderbetreuung Quelle: JVK NRW

Aufnahmealter der Kinder:

0 – 6 Jahre

Zum Zeitpunkt der Entlassung der Mutter sollte das Kind nicht wesentlich älter als 6 Jahre sein.

Vorrangig werden Mutter-Kind-Paare aus Nordrhein-Westfalen auf­ge­nommen, in begründeten Einzelfällen auch aus anderen Bundesländern. Bei letztgenannten sind neben den allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen auch die Zustimmungen der Justizministerien der jeweiligen Bundesländer erforderlich.

Aufnahmekriterien

  • Die Mutter soll in der Lage sein, ihr Kind selbständig zu versorgen und zu erziehen.
  • Aufgenommen werden Kinder,  bei denen eine Trennung von der Mutter bzw. Fremdunterbringung vermieden werden soll.
  • Die Mutter-Kind-Beziehung muss vom zuständigen Jugendamt als förderungswürdig beschrieben werden.
  • Die Mutter soll in der Regel gemeinsam mit ihrem Kind entlassen werden und anschließend  mit ihm zusammen leben können.

Bei Aufnahme eines Mutter-Kind-Paares müssen darüber hinaus folgende Unterlagen vor Beginn der Maßnahme vorliegen:

  • ein Bericht des örtlich zuständigen Jugendamtes über die bisherige Entwicklung des Kindes und die Familiensituation, sowie eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung (Hilfeplan),
  • eine Kostenübernahmeerklärung in Höhe des geltenden Tagespflegesatzes durch den Träger der Jugendhilfemaßnahme,
  • die Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechtes,
  • ein Nachweis über die Krankenversicherung des Kindes für die Dauer des Aufenthaltes in der Mutter-Kind-Einrichtung (Die Mutter ist während der Inhaftierung nicht krankenversichert, sondern hat für sich Anspruch auf freie Heilfürsorge),
  • bei jugendlichen Straftäterinnen ist eine Stellungnahme des Jugendamtes zur Erziehungsfähigkeit erforderlich.

Die Mindestverweildauer sollte 4 Monate betragen.

Bei gewünschter Unterbringung von Müttern, die selbst noch einen erhöhten Behandlungsbedarf im Sinne des § 19 SGB VIII haben, sind Sondervereinbarungen wie z. B. Betreuung durch eine Hebamme oder Psychotherapeutin etc. vorab im Rahmen der Hilfeplanung von dem zuständigen Jugendamt zu planen und zu genehmigen; ansonsten kann eine Aufnahme nicht erfolgen.

Ausschlusskriterien

  • Mütter, bei denen infolge ihrer gesundheitlichen Situation, nicht zu erwarten ist, dass sie während der Inhaftierung in der Lage sein werden, ihr Kind ausreichend zu versorgen,
  • Mütter, die vor der Inhaftierung das Wohl ihrer Kinder erheblich gefährdet haben und von denen nicht zu erwarten ist, dass durch sozialpädagogische Maßnahmen eine gute Mutter-Kind-Beziehung entwickelt werden kann,
  • Kinder mit erheblichen Organstörungen oder schwerwiegender Behinderung.