
Aufnahmealter der Kinder:
0 – 6 Jahre
Zum Zeitpunkt der Entlassung der Mutter sollte das Kind nicht wesentlich älter als 6 Jahre sein.
Vorrangig werden Mutter-Kind-Paare aus Nordrhein-Westfalen aufgenommen, in begründeten Einzelfällen auch aus anderen Bundesländern. Bei letztgenannten sind neben den allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen auch die Zustimmungen der Justizministerien der jeweiligen Bundesländer erforderlich.
Aufnahmekriterien
- Die Mutter soll in der Lage sein, ihr Kind selbständig zu versorgen und zu erziehen.
- Aufgenommen werden Kinder, bei denen eine Trennung von der Mutter bzw. Fremdunterbringung vermieden werden soll.
- Die Mutter-Kind-Beziehung muss vom zuständigen Jugendamt als förderungswürdig beschrieben werden.
- Die Mutter soll in der Regel gemeinsam mit ihrem Kind entlassen werden und anschließend mit ihm zusammen leben können.
Bei Aufnahme eines Mutter-Kind-Paares müssen darüber hinaus folgende Unterlagen vor Beginn der Maßnahme vorliegen:
- ein Bericht des örtlich zuständigen Jugendamtes über die bisherige Entwicklung des Kindes und die Familiensituation, sowie eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung (Hilfeplan),
- eine Kostenübernahmeerklärung in Höhe des geltenden Tagespflegesatzes durch den Träger der Jugendhilfemaßnahme,
- die Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechtes,
- ein Nachweis über die Krankenversicherung des Kindes für die Dauer des Aufenthaltes in der Mutter-Kind-Einrichtung (Die Mutter ist während der Inhaftierung nicht krankenversichert, sondern hat für sich Anspruch auf freie Heilfürsorge),
- bei jugendlichen Straftäterinnen ist eine Stellungnahme des Jugendamtes zur Erziehungsfähigkeit erforderlich.
Die Mindestverweildauer sollte 4 Monate betragen.
Bei gewünschter Unterbringung von Müttern, die selbst noch einen erhöhten Behandlungsbedarf im Sinne des § 19 SGB VIII haben, sind Sondervereinbarungen wie z. B. Betreuung durch eine Hebamme oder Psychotherapeutin etc. vorab im Rahmen der Hilfeplanung von dem zuständigen Jugendamt zu planen und zu genehmigen; ansonsten kann eine Aufnahme nicht erfolgen.
Ausschlusskriterien
- Mütter, bei denen infolge ihrer gesundheitlichen Situation, nicht zu erwarten ist, dass sie während der Inhaftierung in der Lage sein werden, ihr Kind ausreichend zu versorgen,
- Mütter, die vor der Inhaftierung das Wohl ihrer Kinder erheblich gefährdet haben und von denen nicht zu erwarten ist, dass durch sozialpädagogische Maßnahmen eine gute Mutter-Kind-Beziehung entwickelt werden kann,
- Kinder mit erheblichen Organstörungen oder schwerwiegender Behinderung.